RECHTLICHE WÜRDIGUNG der Vorgänge 1929 und 1940

 

Die Auflösung der Stadt Krefeld-Uerdingen a. Rh. zum 1. April 1940 erfolgte nicht auf Grundlage eines eigentlich erforderlichen Nazi-Gesetzeserlasses, sondern willkürlich. Im Dezember 2020 wurde durch ein drittgeprüftes Gutachten des ehemaligen Stadtdirektors von Hamm und renommierten Rechtsanwalts für kommunales Verwaltungsrecht, Dr. Rudolf Wansleben in Paderborn die Unrechtlichkeit, insbesondere der Vorgänge von 1940 belegt: 

"1. Die gesetzliche Regelung des Neugliederungsgesetzes von 1929 war nicht so, dass die Gemeinden Uerdingen und Krefeld restlos untergingen, sondern es wurden drei Körperschaften nebeneinander, in einer dem Gesetz zur damaligen Zeit fremden Form so geschaffen, dass ein dem heutigen Kreis ähnlicher Verbund Aufgaben wahrzunehmen hatte und die beiden Gemeinden mit Vetorechten bei der Planung eine Selbständigkeit behielten. Die Aufgaben sollten nach einer nicht bestimmten Übergangszeit wahrscheinlich wohl im Wesentlichen auf die Dachgemeinde übergehen, die beiden anderen Gebietskörperschaften wahrscheinlich für die Angelegenheiten des wirklich nur eigenen Wirkungskreises als Körperschaften bestehen bleiben, wobei erkennbar ist, dass die drei Gebietskörperschaften im System des Finanzausgleichs auf Dauer als irgendwie vereint gelten sollten. Eine Abänderung dieses Zustandes, auch der Zeitpunkt der Beendigung des Übergangs und der Zustand nach dem Übergang hätten einer gesetzlichen Bestimmung bedurft. Diese hat es nicht gegeben. 
                                                                                2. Die mit Zustimmung der Aufsicht erlassene Ortssatzung ist selbst während der Geltung der DGO mit Führerprinzip und ohne bürgerschaftliche Legitimation auch formal nicht abgeschafft worden. Mit Blick auf die Wirkung der Ortssatzung für sämtliche Einwohner und Bürger hätte die Verkürzung und / oder die faktische Aufhebung der die Zuständigkeiten auch für die Bürger und Einwohner geltenden Bestimmungen und Zuständigkeiten einer Verlautbarung im Sinne der Qualität einer Ortssatzung bedurft. Eine Abänderung der Ortssatzung selbst hat es nicht gegeben. 

3. Ob eine Verkürzung der Übergangszeit und damit die Voraussetzung für die Aufhebung der Ortssatzung oder deren wesentliche Änderung mit der Folge der Verlagerung von Aufgaben oder wesentlichen Aufgaben auf die Dachgemeinde Krefeld-Uerdingen a.Rh. durch Erklärungen der Stadtgemeinden Uerdingen und Krefeld gegeben war, erscheint klar zu verneinen.                       Die damals geltende Ortssatzung sah die Beschlüsse durch Stadtverordnetenversammlungen der beiden Stadtgemeinden zwingend vor.                                       Die Stadtverordnetenversammlung als gewähltes Beschlussorgan war nicht mehr gegeben, die Legitimation fehlte ebenfalls. Damit fehlte jedes Gremium, was den Anspruch erheben konnte, ein echtes Gremium mit Berechtigung der Verfügung über kommunale Selbstverwaltung zu sein.

Der Versuch der vom Staat eingesetzten Nazi-Bürgermeister, gewissermaßen als Hüter kommunaler Selbstverwaltung solche aufgeben oder mehren zu können, muss scheitern, hier verfügte in einer Not- und Kriegssituation ein, das Gesetz sowieso nicht schaffender Staatskommissar, der in dieser Richtung keine wirksame Aufgabe von Selbstverwaltungsaufgaben an Stelle der Kommunen erklären konnte. Die Begrenzung der Funktion des Staatskommissars wird auch heute durch § 124 der Gemeindeordnung NRW recht deutlich, die eben wirklich nur dann greifen kann, wenn die sonstigen Befugnisse der Aufsichtsbehörden nicht reichen, die Gemeinden im Einklang mit den Gesetzen zu verwalten. Eine Berechtigung des Staatskommissars, Selbstverwaltungsrechte der Gemeinden mit Wirkung auf Dauer abzugeben, ist an keiner Stelle normiert und denkbar. Die Bürgermeister der Nazi-Diktatur unter der Geltung der DGO waren wie Staatskommissare. Ihre Befugnisse sind auch im zeitlichen Nachgang unter Berücksichtigung des hohen Gutes der kommunalen Selbstverwaltung und der Garantie der Selbstverwaltung auch schon vor der Zeit des Grundgesetzes und der Landesverfassungen, jedenfalls zur Zeit der Kommunalverfassungen von 1856 zu bewerten. Daher können auch inhaltlich die hier vorgenommenen Erklärungen der gesetzten Bürgermeister im Kriegsjahr 1940 auf dem Höhepunkt nationalsozialistischen Treibens nicht die Preisgabe der kommunalen Selbstverwaltung bewirken und Grundlage für eine entsprechende Änderung des Ortsrechts sein. Hierbei gilt, damals wie heute, der Vorrang des Gesetzes, das seinerzeit eben die Übergangszeit nicht beendete und keinen Zustand nach der gedachten Beendigung geschaffen hatte.  
                                                                       4. Die Änderung des Gemeindenamens im August 1940, ohne Anhörung der Dachgemeinde, war schon bei Geltung der DGO unzulässig." 

(Anmerkung: Zu prüfen bleibt freilich die Frage, ob durch die unrechtliche Auflösung der Stadt Krefeld-Uerdingen am Rhein, denn auch die vertraglichen Vereinbarungen aus dem Vereinigungsvertrag (Konsortialvertag), welche in den 1940 nicht außer Kraft gesetzten Ortsstatuten der Körperschaften, nochmals verifiziert wurden, zumindest in den nach heutigem Gesetz nicht unterliegenden Sachverhalten, weiterhin rechtsgültig sind.)  

 

 

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